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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für die Erbringung von Gebäudereiniger-Leistungen

 

 

  • § 1 Allgemeines – Geltungsbereich
  • Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  • Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.
  • § 2 Art und Umfang der Leistung
  • Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
  • Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. –Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
  • § 3 Abnahme und Gewährleistung
  • Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
  • Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.
  • Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
  • Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
  • Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
  • § 4 Aufmaß
  • Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
  • Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
  • Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
  • § 5 Preise

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  • § 6 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

  • § 7 Haftung
  • Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
  • Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • § 8 Zahlungsbedingungen
  • Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt, wenn nicht gesondert schriftlich vereinbart.
  • Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig.
  • Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
  • § 9 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

  • § 10 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

  • § 11 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im Gebäudereiniger-Handwerk

unter Berücksichtigung der Grundsätze aus VOB und VOL

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

Vorwort

Allgemeines

0 Art der Reinigungsleistung

1 Grundsätzliches zur Objekt- und Leistungsbeschreibung

2 Reinigungsmittel, Geräte

3 Ausführung

4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen

5 Aufmass

6 Hinweise zur Leistungsbeschreibung

 

Vorwort

 

Das Vergaberecht in der Bundesrepublik Deutschland vollzieht sich nach den Regeln der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und der VOL (Verdingungsordnung für Leistungen). Die Grundsätze der Vergabe sowohl in der VOB als auch in der VOL lauten:

 

„Leistungen sind an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Ungesunde Begleiterscheinungen sollen bekämpft werden.“

 

Der Ausschuss Technik und Betriebswirtschaft des Bundesinnungsverbandes hat die nachfolgenden Richtlinien für Vergabe und Abrechnung von Gebäudereinigungsleistungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der VOB und VOL ausgearbeitet, um Auftraggebern und Auftragnehmern Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von Gebäudereinigungsleistungen zu erleichtern. Die Anwendung der Richtlinien in der Praxis sichert den Auftraggebern die im Interesse der Markttransparenz notwendige Vergleichbarkeit der Angebote.

 

Der Gemeinsame Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB) hat mit dem Standardleistungsbuch für das Bauwesen zum Leistungsbereich 033 „Baureinigungsarbeiten“ erstmalig im April 1997 einen Gelbdruck für Reinigungsarbeiten herausgegeben. In den Standardleistungsbüchern werden gängige Leistungen für die Ausschreibung durch Öffentliche Auftraggeber standardisiert und verschlüsselt, um ein einheitliches Vorgehen bei der Vergabe von Bauleistungen zu gewährleisten. Die Richtlinien des Standardleistungsbuches – Leistungsbereich 033 – vom April 1997 sind in den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes berücksichtigt. Das Standardleistungsbuch zum Bereich 033 ist erschienen im Beuth Verlag. Die Broschüre ist im Buchhandel erhältlich.

 

Weiterhin ist, – mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V. – die DIN 18299, VOB Teil C, Stand: Dezember 2000, in den Richtlinien abgedruckt. Sie enthält „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ und ist für Bauleistungen jeder Art anzuwenden.

 

Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks empfiehlt allen Auftraggebern aus Wirtschaft und Verwaltung, bei der Ausschreibung und Vergabe von Gebäudereinigungsleistungen die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes zu berücksichtigen, die sich in der Vergangenheit ausgezeichnet bewährt haben.

 

Bonn, im August 2001

 

Allgemeines

 

Die Richtlinien gelten für alle Gebäudereinigungsarbeiten.

 

Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.

 

Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.

 

Die Ausschreibungsunterlagen sind den Bewerbern mit einem Anschreiben zu übergeben, das alle Angaben enthält, die für die Beteiligung an der Ausschreibung wichtig sind.

 

 

0 Art der Reinigungsleistung

 

0.1 Baureinigung

Die Baureinigung umfasst die Beseitigung von Bauverschmutzungen bei Neu- und Umbauten sowie nach Renovierungsarbeiten während der Bauzeit und/oder zur Fertigstellung des Bauwerkes.

0.101 Reinigung während der Bauzeit:

Entfernen von grober Verschmutzung

0.102 Bauschlussreinigung zur Bauübergabe:

Staubfrei, schlierenfrei, wasserfleckenfrei reinigen; Beseitigen von Flecken, Schutzfolien, Markierungen, Etiketten u. ä. (soweit dies nach dem Stand der Technik durchführbar ist); Behandeln mit einem auf die Oberfläche abgestimmten Pflegemittel.

0.2 Fassadenreinigung und Denkmalpflege

Die Fassadenreinigung umfasst die Reinigung sowie die pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken, an Fassadenelementen, Außenfahrstühlen und -treppen, Beleuchtungsanlagen, Transparenten und Lichtreklamen, Licht- und Wetterschutzanlagen (z. B. Markisen, Lamellen, Jalousien), Blenden.

0.3 Glasreinigung

Die Glasreinigung umfasst die Reinigung von Verglasungen sowie als ergänzender Auftrag die Reinigung und Pflege der Einfassungen, Rahmen, Bekleidungen und Zargen sowie Falze und Blenden.

0.4 Gebäudeinnenreinigung

Die Gebäudeinnenreinigung umfasst die Reinigung und Pflege der Bodenbeläge, der Decken und Wände, der Heizkörper, der sanitären Anlagen sowie der Gegenstände der Raumausstattung in bestimmten Zeitabständen:

  1. a) als Unterhaltsreinigung (in kürzeren regelmäßigen Abständen)
  2. b) als Grundreinigung.

0.5 Krankenhausreinigung

Die Krankenhausreinigung umfasst die Reinigung, Desinfektion und Pflege der Bodenbeläge, der Decken und Wände, der Heizkörper, der sanitären und krankenhaustechnischen Anlagen und Einrichtungen sowie der Gegenstände der Raumausstattung im gesamten Krankenhausbereich (Krankenzimmer Operations- und Behandlungsräume, Schwesternzimmer, Flure, Verwaltungsräume).

0.6 Industriereinigung

Die Industriereinigung umfasst die Reinigung von Anlagen und Einrichtungen in Produktions- und Lagerbereichen. Im Bedarfsfall können weitere Spezialleistungen hinzukommen, wie z. B. Reinraumtechnik, Maschinenwartung, etc.

0.7 Weitere Arbeiten

Ein- oder mehrmalige Reinigung, Pflege und Oberflächenbehandlung an oder in Hotels, Theatern, Kirchen u. ä., Messen und Ausstellungen, Flughäfen, Bahnhöfen, Verkehrsmitteln, Sportstätten und Schwimmbadanlagen, Großküchen, EDV-Anlagen, klimatechnischen Anlagen, Kraftwerken; Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen.

 

1 Grundsätzliches zur Objekt- und Leistungsbeschreibung

 

1.0 In der Objekt- und Leistungsbeschreibung sind nach Lage des Einzelfalles insbesondere anzugeben:

1.001    Angaben über Art, Verwendungszweck (z. B. Verwaltung, Schule, Krankenhaus), Hygieneanforderungen und Lage des Reinigungsobjektes sowie Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten, Aufstellplätze für Container und Mulden sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung; Art der baulichen Anlagen, Anzahl und Höhe der Geschosse, Fahrstühle einschließlich Belastbarkeit.

1.002    Beschreibung der zu behandelnden Flächen und Gegenstände.

1.003    Angaben über Stückzahl und Aufmaß, die für die Abrechnung nach Position 5 notwendig sind.

1.004    Art der Verschmutzung.

1.005    Angaben über frühere Behandlungen.

1.006    Den Arbeitsablauf erschwerende Umstände (z. B. laufende Renovierungsarbeiten, Klimabesonderheiten, besondere Schutzmaßnahmen).

1.007    Voraussichtlicher Beginn und zur Verfügung stehende Ausführungszeit

1.008    Besonders vorgeschriebene Arbeitszeiten sowie Arbeitszeitbeschränkungen und –unterbrechungen.

1.009    Vom Auftragnehmer vorzuhaltende technische Einrichtungen (Gerüste, Fahrleitern, Hebebühnen).

1.010    Nebenleistungen nach Position 4.

1.011    Angaben über kostenfreie Benutzung von Sozialräumen, Abstellräumen für Maschinen, Geräte und Material des Auftragnehmers; Aufstellen bzw. Unterbringen technischer Hilfsmittel, wie Reinigungsautomaten, Waschmaschinen, Trockner, etc.

1.012    Angaben über kostenfreie Lieferung von Wasser und elektrischer Energie.

1.013    Angaben über Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel, Geräte und Maschinen, die kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

1.014    Angaben über kostenfreie Benutzung der vom Auftraggeber gestellten Gerüste, Fassadenbefahranlagen und Einrichtungen.

1.015    Angabe, ob bestimmte Arbeitsverfahren oder Behandlungsmittel nicht eingesetzt werden sollen.

1.016    Angabe, ob besondere Maßnahmen vorzusehen sind zum Schutze von Personen, Bauteilen, Werkteilen, Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen, elektrischen und sanitären Anlagen und Leitungen, Maschinenanlagen, Außenanlagen u. ä.

1.017    Besondere Anforderungen aus Gründen der Denkmal- und Landespflege sowie des Umweltschutzes.

1.1 Baureinigung

1.101    Nutzungsart der zu bearbeitenden Flächen, z. B. Verkehrsflächen.

1.102    Raum- und Flächenaufteilung.

1.103    Angaben über Art und Beschaffenheit der zu behandelnden Flächen unter Beachtung der von den Herstellern vorgegebenen Richtlinien zur Reinigung und Pflege.

1.104    Angaben über Gegenstände der Raumausstattung, sanitäre und technische Anlagen.

1.105    Angaben über nutzbare Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie deren Abrechnungsmodalitäten.

1.106    Angabe, ob es sich um eine im Verlauf der Bauzeit notwendige Zwischenreinigung oder nach Fertigstellung des Bauwerkes durchzuführende Bauschlussreinigung handelt.

 

1.2 Fassadenreinigung und Denkmalpflege

1.201    Angaben über Art und Beschaffenheit der zu behandelnden Baustoffe.

1.202    Angaben über Art und Beschaffenheit der angebrachten Elemente und Anlagen.

1.203    Angaben über den Zeitpunkt der Erstellung.

1.204    Angaben über Art und Zeitpunkt der letzten Reinigung.

1.205    Angabe, ob die Reinigung einmalig oder in bestimmten Zeitabständen durchzuführen ist, Vorgaben zu Reinigungszeiten und -dauer.

1.206    Angaben über einzuhaltende Bestimmungen des Denkmalschutzes sowie vorgegebene Reinigungsverfahren.

1.207    Angaben über Auffang- und Entsorgungsvorrichtungen entsprechend den örtlichen Bestimmungen.

1.3 Glasreinigung

1.301    Angaben über Art und Beschaffenheit sowie Zusatzfunktionen (z. B. Splitterschutz, Sonnenschutz) der zu reinigenden Glasflächen.

1.302    Angaben über Konstruktionsmerkmale der Fenster und Verglasungen und ihre Befestigung mit oder in anderen Bauteilen.

1.303    Angaben über Art, Werkstoff und Beschaffenheit der Einfassungen der Verglasungen.

1.304    Angaben, ob die Reinigung ein-, zwei- oder mehrseitig auszuführen ist.

1.305    Angaben, ob die Reinigung einmalig oder in bestimmten Zeitabständen durchzuführen ist.

1.306    Angaben über Art und Umfang der Rahmenreinigung.

1.4 Gebäudeinnenreinigung

1.401    Angaben über Raum- und Flächenaufteilung und Verwendungszweck.

1.402    Angaben über die Art und Beschaffenheit der zu behandelnden Flächen.

1.403    Angaben über Gegenstände der Raumausstattung, sanitäre und technische Anlagen und Einrichtungen.

1.404    Angaben, welche Reinigungs- und Pflegearbeiten in welchen Zeitabständen durchzuführen sind.

1.405    Ausführungszeiten zwischen ________ und ________ Uhr, an folgenden Tagen: _______________________________________________________.

1.406    Angaben, ob an die Arbeitskräfte besondere Anforderungen gestellt werden, z. B. Geheimhaltungspflicht, Sicherheitsüberprüfung, Gesundheitsbelehrung.

1.407    Angaben, ob besondere Hygieneanforderungen an die Reinigungsausführungen gestellt werden.

1.408    Angaben, ob und wie die gereinigten Räume verschlossen werden müssen.

1.5 Krankenhausreinigung

1.501    Angaben über Raum- und Flächenaufteilung und Verwendungszweck.

1.502    Angaben über die Art und Beschaffenheit der zu behandelnden Flächen.

1.503    Angaben, welche besonderen hygienischen Maßnahmen notwendig sind.

1.504    Angaben über Gegenstände der Raumausstattung, sanitäre und technische Anlagen und Einrichtungen.

1.505    Angaben, welche Reinigungs- und Pflegearbeiten in welchen Zeitabständen durchzuführen sind.

1.506    Ausführungszeiten zwischen ________ und ________ Uhr, an folgenden Tagen: _______________________________________________________.

1.507    Angaben, ob an die Arbeitskräfte besondere Anforderungen gestellt werden, z. B. Geheimhaltungspflicht, Sicherheitsüberprüfung, Gesundheitsbelehrung.

1.508    Angaben, ob und wie die gereinigten Räume verschlossen werden müssen.

1.509    Angaben, in welchen Bereichen welche Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.

1.50      Angabe, welche besonderen Dienstleistungen vom Auftragnehmer zu erbringen sind.

1.6 Industriereinigung

1.601    Angaben über Raum und Flächenaufteilung und Verwendungszweck.

1.602    Angaben über die Art und Beschaffenheit der zu behandelnden Flächen.

1.603    Angaben über die Art und Beschaffenheit der Produktionsrückstände und Verschmutzungen.

1.604    Angabe, ob die zu entfernenden Verschmutzungen besondere Eigenschaften haben, z. B. explosive Stäube, brennbare Schmutzarten.

1.605    Angaben über die Konstruktion und Funktion der zu reinigenden Bauteile, Anlagen und Gegenstände.

1.606    Angaben, welche Reinigungs- und Wartungsarbeiten in welchen Zeitabständen durchzuführen sind.

1.607    Ausführungszeiten zwischen ________ und ________ Uhr, an folgenden Tagen ________________________________________________________.

1.608    Angaben, ob an die Arbeitskräfte besondere Anforderungen gestellt werden, z. B. Geheimhaltungspflicht, Sicherheitsüberprüfung, Gesundheitsbelehrung.

1.609    Angaben, ob und wie die gereinigten Räume verschlossen werden müssen.

1.61      Angaben über die fachgerechte Entsorgung der anfallenden Produktionsrückstände entsprechend den jeweils gültigen Umweltschutzbestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlich geltenden Vorschriften.

1.62      Angabe, welche besonderen Dienstleistungen vom Auftragnehmer zu erbringen sind.

1.7 Weitere Arbeiten

1.701    Angaben über Art und Beschaffenheit der zu behandelnden Flächen und Gegenstände.

1.702    Raum- und Flächenaufteilung und Verwendungszweck.

1.703    Angabe über die Konstruktion und Funktion der zu reinigenden Gegenstände, Anlagen und Bauteile.

1.704    Angabe, ob und wann die letzte Reinigung bzw. Behandlung durchgeführt wurde.

1.705    Angabe, ob die Reinigung einmalig oder in bestimmten Zeitabständen durchzuführen ist.

1.706    Angabe, ob und wie die gereinigten Räume verschlossen werden müssen.

1.707    Angaben, ob an die Arbeitskräfte besondere Anforderungen gestellt werden, z. B. Geheimhaltungspflicht, Sicherheitsüberprüfung, Gesundheitsbelehrung.

1.708    Ausführungszeiten zwischen ________ und ________ Uhr an folgenden Tagen: _______________________________________________________.

1.709    Angaben über behördlich angeordnete Maßnahmen.

 

2 Reinigungsmittel, Geräte

 

2.001    Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel sowie Geräte und Maschinen müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sein. Geräte und Maschinen müssen den Sicherheitsbestimmungen entsprechen und Prüfvermerke (z. B. GS, CE-Zeichen) tragen.

2.002    Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl der Reinigungs- und Pflegemittel die geltenden Umweltschutzvorschriften zu beachten.

2.003    Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl und der Verwendung von Desinfektions- und anderen Zusatzmitteln die geltenden behördlichen Vorschriften und Verordnungen zu beachten.

2.004    Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel, für die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers bestehen, sind nach diesen Vorschriften zu verarbeiten.

 

3 Ausführung

 

3.0 Allgemeines

Der Auftragnehmer hat vor Angebotsabgabe die örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Leistungsbeschreibung mit dem zu reinigenden Objekt übereinstimmt. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber Bedenken gegen die vorgeschriebene Art der Ausführung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bedenken sind insbesondere geltend zu machen, wenn die zu bearbeitenden Flächen und Gegenstände in einem für die Ausführung ungeeigneten Zustand sind, z. B. bei ungeeigneten Temperatur- und Luftverhältnissen und bei Hindernissen. Insbesondere müssen Terminabsprachen eingehalten werden, da dem Auftragnehmer ansonsten zusätzliche Kosten für die Baustelleneinrichtung entstehen, die vom Auftraggeber zu erstatten sind.
Die Ausführung der Arbeiten hat den Vorschriften der Berufsgenossenschaften, des Auftraggebers, der Bauaufsicht sowie den Auflagen aus Gründen der Denkmal- und Landespflege sowie des Umweltschutzes zu entsprechen. Stellt sich bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten heraus, dass Schäden an den zu bearbeitenden Flächen erst nach der Reinigung sichtbar werden, ist der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Verschmutzungen, die bei der Hauptleistung entstehen, sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen.

3.1 Baureinigung

3.101    Zwischenreinigung im Laufe der Bauzeit zum Entfernen der Bauverschmutzung nach Leistungsverzeichnis.

3.102    Bauschlussreinigung nach Beendigung der Bauzeit zum Entfernen der Bauverschmutzungen, insbesondere Reinigung, Pflege und Oberflächenbehandlung der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Flächen, Gegenstände, Anlagen und Einrichtungen zur Bezugsfertigstellung, nach Leistungsverzeichnis.

3.2 Fassadenreinigung und Denkmalpflege

3.201    Reinigung und Oberflächenbehandlung mit oder unter Ausschluss der einfassenden Bauteile nach Leistungsverzeichnis.

3.202    Reinigung der angebrachten Elemente und Anlagen.

3.3 Glasreinigung

3.301    Reinigung der Glasflächen ein-, zwei- oder mehrseitig entsprechend der Ausschreibung in bestimmten Zeitabständen.

3.302    Glasreinigung mit Reinigung der Rahmen, Einfassungen, Bekleidungen und Zargen sowie als ergänzender Auftrag der Falze nach dem Leistungsverzeichnis in bestimmten Zeitabständen.

3.303    Glasreinigung mit Reinigung und Pflege der Rahmen, Einfassungen, Bekleidungen und Zargen (in einem Arbeitsgang) sowie als ergänzender Auftrag der Falze nach dem Leistungsverzeichnis in bestimmten Zeitabständen.

3.304    Glasreinigung mit Reinigung und Pflege der Rahmen, Einfassungen, Bekleidungen und Zargen (in zwei Arbeitsgängen) sowie als ergänzender Auftrag der Falze nach dem Leistungsverzeichnis in bestimmten Zeitabständen.

3.4 Gebäudeinnenreinigung

3.401    Reinigung, Pflege und Oberflächenbehandlung der Bodenbeläge, der Decken und Wände, der Heizkörper, der sanitären Anlagen sowie der Gegenstände der Raumausstattung nach Tätigkeitsverzeichnis in den vorgegebenen Zeitabständen.

3.402    Durchführung von Arbeiten mit besonderen Behandlungsmitteln (z. B. desinfizierend, antistatisierend und schädlingsvernichtend wirkende Mittel) nach Tätigkeitsverzeichnis.

3.403    Besondere Dienstleistungen, die nicht direkt Gegenstand der Reinigungsleistung sind (z. B. Austauschen von Handtüchern, Wäsche-Service, Hol- und Bringedienste, Küchenhilfe, Geschirrspülen, Abfalltrennung) nach Tätigkeitsverzeichnis.

3.5 Krankenhausreinigung

3.501    Reinigung, Desinfektion, Pflege und Oberflächenbehandlung der Bodenbeläge, der Decken und Wände, der Heizkörper, der sanitären und krankenhaustechnischen Anlagen und Einrichtungen sowie der Gegenstände der Raumausstattung nach Tätigkeitsverzeichnis in den vorgegebenen Zeitabständen.

3.502    Durchführung von Arbeiten mit besonderen Behandlungsmitteln (desinfizierend, antistatisierend und schädlingsvernichtend wirkende Mittel) nach Tätigkeitsverzeichnis.

3.503    Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen in bestimmten Bereichen in bestimmten Zeitabständen nach Tätigkeitsverzeichnis.

3.504    Besondere Dienstleistungen, die nicht Gegenstand der Reinigungsleistung sind (z. B. Hol- und Bringdienst, Wäsche-Service, Küchendienst, Bäderdienst, Hilfsdienste sowie Abfalltrennung) nach Tätigkeitsverzeichnis.

3.6 Industriereinigung

3.601    Reinigung und Oberflächenbehandlung von Anlagen und Einrichtungen in Produktions- und Lagerbereichen nach Tätigkeitsverzeichnis.

3.602    Entstaubung der Bauelemente, Konstruktionen, Flächen usw. mit oder ohne einfassende Bauelemente und Einrichtungen nach Tätigkeitsverzeichnis.

3.603    Entfetten der Fußböden, Decken und Wände, Konstruktionen, Vrasenabzüge, Maschinen und maschinellen Anlagen nach Tätigkeitsverzeichnis.

3.604    Durchführung von Arbeiten mit besonderen Behandlungsmitteln (z. B. korrosionshemmend, desinfizierend, antistatisierend, schädlingsvernichtend wirkende Mittel, Schutzaufträge gegen witterungsbedingte Einflüsse, Industrieabgase o.ä.) nach Tätigkeitsverzeichnis.

3.605    Besondere Dienstleistungen, die nicht Gegenstand der Reinigungsleistung sind (z. B. Kantinendienst, Hol- und Bringdienst, Abfalltrennung, Zulieferarbeiten für Automaten) nach Tätigkeitsverzeichnis.

3.606    Reinigen von Sozialeinrichtungen in bestimmten Zeitabständen nach Tätigkeitsverzeichnis.

3.7 Weitere Arbeiten

3.701    Reinigungs- und Pflegearbeiten an und in Gebäuden (Außen- und Innenanlagen) nach Tätigkeitsverzeichnis.

3.702    Reinigung und Pflege von Außenanlagen, Tribünen, Hallen, Trainingsstätten usw. nach Tätigkeitsverzeichnis.

3.703    Besondere Dienstleistungen, die nicht Gegenstand der Reinigungsleistung sind (z. B. Schmutzfangmattenservice, Toilettenbetreuung, Wäsche-Service, Abfalltrennung, Hol- und Bringdienst) nach Tätigkeitsverzeichnis.

3.704    Durchführung von Arbeiten mit besonderen Behandlungsmitteln (z. B. korrosionshemmend, desinfizierend, antistatisierend, schädlingsvernichtend wirkende Mittel, Schutzaufträge gegen witterungsbedingte Einflüsse, Industrieabgase o.ä.) nach Tätigkeitsverzeichnis.

 

4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen

 

4.0 Nebenleistungen

Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, gilt:

4.001    Reinigen der Abstellräume und Abstellschränke für Reinigungsmittel und -geräte.

4.002    Herstellen von höchstens 5 Probeflächen in Einzelgrößen bis zu 2 m², insgesamt je Reinigungsart höchstens bis zu 1% der zu bearbeitenden Fläche.

4.003    Abschließen der Türen nach Beendigung der Reinigung und Rückgabe der Schlüssel.

4.004    Herstellernachweis über die Eignung der Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel.

4.005    Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen bis zu 2 m über Gelände oder Fußboden liegen, sowie von Stehleitern und Anlegeleitern bis 4 m Länge.

4.006    Reinigen von Beschlägen bei Reinigung von Fenstern, Türen und Einrichtungsgegenständen.

4.007    Umstellen von Einrichtungsgegenständen, z. B. Stühle, kleine Tische, Papierkörbe usw. zur Durchführung der Unterhaltsreinigung.

4.1 Besondere Leistungen

Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, gilt:

4.101    Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt.

4.102    Prüfungen des Untergrundes, die über den Umfang gewerbeüblicher Prüfungen hinausgehen.

4.103    Besondere Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen, z. B. Ganzabdeckungen.

4.104    Entfernen von Schutzfolien als Ganzabdeckungen.

4.105    Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste und Fahrgerüste, deren Arbeitsbühnen mehr als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen.

4.106    Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Stehleitern und  Anlegeleitern mit mehr als 4 m Länge, Fensterstühlen, hochziehbaren Arbeitsbühnen und -sitzen und mechanischen/hydraulischen Leitern/Arbeitsbühnen.

4.107    Herbeiführen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse; z. B. nach dem Baurecht, Umweltrecht und Straßenverkehrsrecht.

4.108    Umstellen von Einrichtungsgegenständen, das bei einem ordnungsgemäßen Reinigen erforderlich wäre, z. B. Schränke, gefüllte Bücherregale, Schreibtische, mit Ausnahme des Umstellens von kleinen Einrichtungsgegenständen, z. B. leere, kleine Tische, Stühle, leere Aktenböcke, Schmutzfangmatten, Läufer und Teppiche bis zu 2 m² Einzelgröße.

4.109    Aus- und Einräumen der zu reinigenden Räume für die Durchführung von Grundreinigungen.

4.010    Abräumen und Wiederhinstellen von Blumen, Akten, Büchern, Schreibmaterial u. ä.

4.011    Beseitigen von Verstopfungen in Rohrsystemen, Beseitigen von ekelerregenden oder außergewöhnlichen Verschmutzungen und Abfällen.

4.012    Beseitigen von Zementschleiern.

4.013    Beseitigen von hartnäckigen Verschmutzungen auf Glas- und Rahmenflächen z. B. Bemalungen, Klebstoffe, Folien, Verkrustungen, Beläge.

4.014    Aufwendungen für Inanspruchnahme fremder Grundstücke, Räumlichkeiten u. ä., sowie fremder Leistungen oder Einrichtungen, z. B. Krananlagen und deren Bedienung.

4.015    Demontage und Montage von Beleuchtungskörpern, Sonnenblenden, Vorhängen usw. sowie Ergänzung fehlender Befestigungsteile.

4.016    Aufwendungen für die Befestigung der am Objekt verbleibenden Verankerungen.

 

5 Aufmaß

 

5.0 Allgemeines Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:

5.001    Der Ermittlung der Leistung – gleichgültig, ob sie nach Zeichnungen oder nach Aufmaß erfolgt – sind zugrunde zu legen für Flächen mit begrenzenden Bauteilen die zu bearbeitende Fläche bis zu den begrenzenden, ungeputzten bzw. unbekleideten Bauteilen, für Flächen ohne begrenzende Bauteile deren Maße.

5.002    Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden Aussparungen, z. B. für Öffnungen, Pfeilervorlagen, Rohrdurchführungen bis zu 1,0 m² und unbewegliche Einrichtungsgegenstände (z. B. Theken, Einbauschränke) bis zu 2,5 m² Einzelgröße übermessen.

5.003    Bei Abrechnung nach Längenmaß wird die Länge von Bauteilen in der Mittelachse ermittelt.

5.004    Zu bearbeitende Flächen der Fenster, Türen und Trennwände werden nach den Konstruktionsmaßen (lichte Rohbaumaße) einseitig ermittelt. Sie sind witterungsseitig und raumseitig zu reinigen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben ist. Rahmen, Pfosten, Kämpfer o. ä. werden übermessen.

5.005    Zu bearbeitende Fassadenflächen werden in der abgewickelten Länge und Höhe ermittelt.

5.006    Flächen von Profilen, Heizkörpern, Trapezblechen, Wellblechen und dergleichen werden, soweit Tabellen vorhanden sind, nach diesen gerechnet. Sind Tabellen nicht vorhanden, wird nach abgewickelter Fläche gerechnet.

5.007    Probeflächen werden nicht abgezogen.

5.008    Zu reinigende Flächen von Fensterbehängen und Vorhängen werden mit den tatsächlichen Maßen einschließlich Faltenwurf ermittelt.

5.1 Es werden abgerechnet:

5.101    Boden-, Wand- und Deckenflächen nach Flächenmaß (m²), getrennt nach Bauart und Beschaffenheit.

5.102    Fenster nach Flächenmaß (m²) oder Anzahl (St), getrennt nach Bauart und Maßen.

5.103    Trennwände nach Flächenmaß (m²) oder nach Anzahl (St), getrennt nach Bauart und Maßen.

5.104    Türen, Tore, Raumausstattungen, Leuchten, Möbel, Sanitärobjekte, Heizkörper, Heizungs-, Klima-, Lüftungsgeräte u. ä. nach Anzahl (St), getrennt nach Bauart und Maßen.

5.105    Rohrleitungen, Kanäle, Geländer u. ä. nach Längenmaß (m), getrennt nach Bauart und Maßen.

5.106    Treppen und Stufen in der Abwicklung ermittelt nach Flächenmaß (m²) oder nach Anzahl (St), getrennt nach Bauart und Maßen.

5.107    Fensterbehänge, Vorhänge, lose aufliegende Teppiche u. ä. nach Flächenmaß (m²), Längenmaß (m) oder Anzahl (St), getrennt nach Art, Form und Beschaffenheit.

 

6 Hinweise zur Leistungsbeschreibung

 

6.0 Die in der Leistungsbeschreibung genannten Reinigungsarten bedeuten:

6.001    Reinigung während der Bauzeit: Entfernen von grober Verschmutzung und Verpackungsmaterialien und ggf. deren Trennung nach vorgesehenen Fraktionen

6.002    Bauschlussreinigung: Staubfrei, schlierenfrei, wasserfleckenfrei reinigen. Beseitigen von Flecken, Schutzfolien, Markierungen, Etiketten u. ä., soweit dies nach dem Stand der Technik durchführbar ist.  Behandeln mit einem auf die Oberfläche abgestimmten Pflegemittel.

6.003    Unterhaltsreinigung: Staubfrei, schlierenfrei, wasserfleckenfrei reinigen. Beseitigen von Flecken, soweit dies nach dem Stand der Technik durchführbar ist.  Pflegen, Behandeln und Schützen der Flächen.

6.004    Grundreinigung: Beseitigen von Pflegemittelfilmen und Verkrustungen. Beseitigen von Flecken, soweit dies nach dem Stand der Technik durchführbar ist. Staubfrei, schlierenfrei, wasserfleckenfrei reinigen. Behandeln mit einem auf die Oberfläche abgestimmten Wischpflegemittel. Die Einpflege mit einem dauerhaften Schutzpflegefilm muss separat abgesprochen und beauftragt werden, sie ist nicht im Umfang der Grundreinigung enthalten.

6.1 Wenn in der Leistungsbeschreibung das Reinigungsverfahren vorgeschrieben ist, bedeutet:

6.101    Kehren: Entfernen lose aufliegender Verschmutzungen durch manuelles bzw. maschinelles Fegen.

6.102    Saugen / Nasssaugen: Entfernen lose aufliegender oder im Untergrund vorhandener Verschmutzungen durch Saugen.

6.103    Bürst- / Kehrsaugen: Entfernen lose aufliegender oder im Untergrund vorhandener Verschmutzungen durch Sauggeräte mit Bürstwalzen.

6.104    Feuchtwischen: Entfernen lose aufliegender Verschmutzungen in einem Arbeitsgang mit einem Feuchtwischgerät mit – nebelfeuchtem Mopp – imprägniertem Tuch – statisch aufladbarem Bezug.

6.105    Nasswischen: Entfernen von haftenden Verschmutzungen manuell in zwei Arbeitsgängen mit einem Nasswischgerät oder kombiniert arbeitender Maschine.

6.106    Scheuern: Entfernen von stark haftenden Verschmutzungen mit Scheuergeräten / -mitteln.

6.107    Schleifen: Entfernen von stark haftenden Verschmutzungen mit Schleifgeräten / – mitteln.

6.108    Cleanern: Entfernen von Verschmutzungen durch Aufsprühen eines Reinigungs- oder Pflegemittels sowie Polieren mit niedertouriger Maschine in einem Arbeitsgang.

6.109    High-Speed: Entfernen von Verschmutzungen durch Aufsprühen eines Reinigungs- oder Pflegemittels sowie Polieren mit hochtouriger Maschine in einem Arbeitsgang.

6.110    Polieren: Glätten eines Pflegefilms.

6.111    Druckreinigen: Entfernen von Verschmutzungen mit Druckgeräten.

6.112    Sprühextrahieren: Entfernen von Verschmutzungen durch Einbringen einer wässrigen Reinigungslösung unter Druck mit gleichzeitigem Absaugen der Schmutzlösung.

6.113    Pulverreinigen: Entfernen von Verschmutzungen in zwei Arbeitsgängen durch Einbringen eines mit wässriger Reinigungslösung vernetzten Pulvers und Absaugen der Rückstände.

6.114    Shampoonieren: Entfernen von Verschmutzungen in zwei Arbeitsgängen durch Einbringen von Reinigungsschaum mit Bürstendruck und Absaugen der Rückstände.

6.115    Waschen / Chemischreinigen: Reinigen von Textilien in wässrigen / nichtwässrigen Lösungen.

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